IV Kreditsicherungsrecht Von Prof. Michel Grimaldi, Universität Panthéon-Assas, Präsident des Wissenschaftsrates der Fondation pour le Droit Continental (Stiftung für Kontinentalrecht) und Prof. Charles GijsBers, Universität Rouen A. Besitzstand Einzig zwei Richtlinien beschäftigen sich hauptsächlich oder beiläufig mit dem Sicherungsrecht (siehe auch weiter unten VI A 2 c und d): - die Richtlinie 2002-47 vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, die mit der Ordonnance Nr. 2005-171 vom 24. Februar 2005 in das französische Recht umgesetzt wurde und vornehmlich Mobiliarsicherheiten auf Finanzaktiva betrifft. - die Richtlinie 2014/17 vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher, die mit der Ordonnance Nr. 2016-351 vom 25. März 2016 in das französische Recht umgesetzt wurde und vornehmlich die Hypothek betrifft (http://ec.europa.eu/ finance/finservices-retail/credit/mortgage/index_de.htm). Darüber hinaus berühren zwei Verordnungen und eine Richtlinie die Frage der Sicherheiten indirekt: - Verordnung Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Verordnung ergänzt durch die Richtlinie 2013/36 vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen: als Eigenkapitalrichtlinie bezeichnete Richtlinie) , die mit der Ordonnance Nr. 2014-158 vom 20. Februar 2014 in das französische Recht umgesetzt wurde); - Verordnung Nr. 1346-2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, die ab dem 26. Juni 2017 durch die Verordnung Nr. 2015/848 vom 20. Mai 2015 ersetzt werden wird; 169http://ec.europa.eu/