Kreditsicherungsrecht ihrer Natur wahrhaft europäisch wäre und die Einrichtung eines europäischen Hypothekarmarktes erleichterte. Dieser Vorschlag wurde mit der oben genannten Richtlinie vom 4. Februar 2014 nicht berücksichtigt, die in erster Linie mittels einer angemessenen Bewertung der Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers und des hypothekarisch belasteten Gebäudes auf eine Konvergenz des Rechtsschutzes derjenigen abzielt, die einen Wohnungskredit aufnehmen. Er wird zweifellos in der Zukunft in einer auf Unternehmern gewährte Kredite erweiterten Perspektive erneut auf der Tagesordnung stehen. In Anbetracht der lateinischen Tradition, die historisch der Akzessorietät verbunden ist, und einem unabhängigen Sicherheiten (Grundschuld) offen gegenüberstehenden deutschen Modell, könnte das Beispiel der sogenannten wiederverwendbaren Hypothek ein Instrument sein, das einen interessanten Kompromiss bietet. 3. Europäischer Arrest Parallel dazu könnte in Anlehnung an den europäischen Vollstreckungstitel (vgl. weiter unten IV) die Einführung eines wahrhaft europäischen Arrests ins Auge gefasst werden. 171