VII Bankrecht Von Prof. Anne-Claire Rouaud, Rechtswissenschaftliche Fakultät Reims http://ec.europa.eu/finance/topics/index_fr.htm A. Besitzstand Im Bankrecht wurde eine große Anzahl von Richtlinien und Verordnungen verabschiedet. Richtlinien wurden auf der Grundlage der Artikel 53 oder 114 AEUV, Verordnungen basierend auf Artikel 114 angenommen. Artikel 53 Absatz 1 (ex-Artikel 47 EGV): Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten. Artikel 114 Absatz 1 (ex-Artikel 95 EGV): Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Zu unterscheiden ist zwischen den Texten über den Status der Einrichtungen des Banksektors und den Texten über die Tätigkeit dieser Einrichtungen. 183http://ec.europa.eu/finance/topics/index_fr.htm