Versicherungsrecht Die Richtlinie wurde in innerstaatliches französisches Recht mit der Ordonnance Nr. 2015-378 vom 2. April 2015 und dem Décret Nr. 2015-513 vom 7. Mai 2015 (seit dem 1. Januar 2016 wirksame Texte) umgesetzt. Diese Texte werden durch technische Durchführungs- und Orientierungsstandards (Implementation Technical Standards - ITS) der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA) ergänzt. Von der Europäischen Kommission angenommen, sind diese Standards direkt anwendbar. Ziele der Solvabilität II-Richtlinie waren die verstärkte Integration des europäischen Versicherungsmarkts, die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Versicherer und der verstärkte Schutz der Versicherten. In diesem Sinne umfasst Solvabilität II drei Achsen oder Pfeiler: a) Erstens fasst der Pfeiler I die quantitativen Anforderungen zusammen, d.h.t die Regeln zur Bewertung der Aktiva und Passiva sowie die Kapitalanforderungen und die entsprechenden Berechnungsmodalitäten (Die am 11. März 2014 angenommene Omnibus 2-Richtlinie hat die Solvabilität II-Richtlinie vornehmlich in Bezug auf die die Zinskurve betreffenden Regeln ersetzt.) b) Zweitens fasst der Pfeiler 2 die sogenannten qualitativen Anforderungen zusammen, d.h. die Regeln für Governance und Risikomanagement der Versicherungsträger und damit die Eigenbewertung der Solvabilitätsrisiken (Own Risk and Solvency Assessment - ORSA) Die durch Omnibus 2 geänderte Solvabilität II-Richtlinie legt die Governance-Grundsätze fest. Diese Regeln werden im Interesse ihrer Wirksamkeit durch eine verstärkte aufsichtsrechtliche Überwachung ergänzt. Zu diesem Zweck verstärkt Solvabilität II die Harmonisierung der Aufsichtspraktiken. c) Drittens betrifft der Pfeiler 3 die Weiterleitung der Information an die Öffentlichkeit und die Aufsichtsbehörden Er zielt auf die Harmonisierung der von den Versicherungsträgern veröffentlichten Informationen, die für die Öffentlichkeit oder die 201