Der Europäische Aufbau im Wirtschaftsrecht erfasste der europäische Gesetzgeber einzig Rahmenbedingungen für sogenannte koordinierte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), unter Ausschluss der nicht koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen und der übrigen Fonds in der Art des Hedge Funds. Für die koordinierten OGAW stellte er ferner sehr allgemeingültige Regeln über die Geltendmachung der Haftung der Verwahrstellen auf, die seit einer ersten OGAW-Richtlinie vom 20. Dezember 19854 nicht geändert wurden und deren Schwächen während der Finanzkrise deutlich wurden. Der europäische Gesetzgeber hat demgemäß den Geltungsbereich der Vorschriften erweitert und im gleichen Zuge die vorhandenen Regeln in Bezug auf den Fondsverwalter und die Verwahrstelle gestärkt und genauer dargelegt, indem vornehmlich ein Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung im Fall des Verlusts eines verwahrungsfähigen Vermögenswerts eingeführt wurde. Die neue Vorschrift wurde in zwei Phasen umgesetzt: Eingangs schuf der Gesetzgeber mit einer neuen Richtlinie vom 8. Juni 2011 Rahmenbedingungen für die Verwalter alternativer Investmentfonds, auch AIFM-Richtlinie genannt; in der Folge erweiterte er in Anlehnung an die mit der AIFM-Richtlinie aufgestellten Regeln die Verpflichtungen des OGAW-Verwalters und -Verwahrers mit einer neuen Richtlinie vom 23. Juli 2014, OGAW V-Richtlinie genannt. Auch wenn die mit diesen beiden Texten vorgesehenen Regeln nicht völlig identisch sind, da die alternativen Investmentfonds vornehmlich für institutionelle Anleger bestimmt sind, während die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren insbesondere Kleinanleger ansprechen, zeugen diese beiden Texte vom spürbaren Willen der Vereinheitlichung des Rechtsrahmens auf dem Gebiet der kollektiven Verwaltung. * Für Verwalter alternativer Investmentfonds anwendbarer Text: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG 4. Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), OGAW I-Richtlinie genannt. 208