Der Europäische Aufbau im Wirtschaftsrecht bestimmte neue Gebiete, die erst mit dem Unionsrecht entstanden sind (z. B. Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die damit verbundene Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, Einrichtung einer Arbeitnehmervertretung für grenzüberschreitende Unternehmen). 1. Die Bereiche des Sozialrechts der Union Bei der Erfassung des Geltungsbereichs des europäischen Sozialrechts nach Maßgabe dieser ersten Betrachtungsweise wird nach einigen randseitigen Anpassungen im Vergleich zur einzelstaatlichen Betrachtung deutlich, dass nunmehr dazugehören: - die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierungen - die Frage der Umstrukturierungen (Verlegungen von Unternehmen, Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen, Garantie der Gehälter im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers); - der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer (inklusive der Arbeitszeitgestaltung); - die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer; - der Schutz prekärer Arbeitnehmer (Teilzeit, befristeter Arbeitsvertrag, Zeitarbeit); - die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; - die Rechte entsendeter Arbeitnehmer im Rahmen von Dienstleistungen. 2. Die nicht harmonisierten Bereiche Ausgeschlossen aus dem Geltungsbereich des europäischen Sozialrechts bleiben: - das Streikrecht, die Vereinigungsfreiheit und die wesentliche Frage der Gehälter (die mit dem AEUV ausdrücklich aus dem Zuständigkeitsbereich der Union ausgeschlossen wurde); - das Kündigungsrecht; - die Arbeitnehmervertretung (mit Ausnahme des Europäischen Betriebsrats in Unternehmen "europäischer Dimension"); - das Sozialversicherungsrecht (mit Ausnahme der Koordinierung der Systeme zugunsten der Arbeitnehmer, die sich innerhalb der EU bewegen). 244