Marktrecht (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr und zur Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Kapotage und internationale Trampdienste und die Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen ("Konsortien"), deren Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien), geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 697/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer, erläutert wurden); Eisenbahnverkehr (Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn -, Straßen - und Binnenschiffsverkehrs). Das Verfahren zur Durchführung des Rechts der wettbewerbswidrigen Praktiken war Gegenstand einer wichtigen Verordnung des Rates (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), deren Bestimmungen mit einer Verordnung der Kommission (Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission) genauer dargestellt wurden. Seit der Verordnung Nr. 1/2003 werden die europäischen Wettbewerbsregeln von den einzelstaatlichen Gerichten in Anlehnung an Modalitäten angewandt, die mit einer Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag erläutert wurden (2004/C 101/04). Die Verordnung Nr. 1/2003 ist gegenwärtig Gegenstand einer Konsultation der Kommission über ihre etwaige Überarbeitung. 145