Der Europäische Aufbau im Wirtschaftsrecht Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie andererseits der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags. Die Kommission verabschiedete mehrere Mitteilungen über besondere Fragen (Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen; Bekanntmachung der Kommission - Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren; Mitteilung über die Rückforderung der Beihilfen, Bekanntmachung der Kommission mit dem Titel "Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten"; Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln; Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte; Mitteilung der Kommission C(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen; Mitteilung der Kommission zu überholten Dokumenten über staatliche Beihilfen). Der Kommission wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, geändert mit der Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen eine Gesetzgebungsbefugnis zuerkannt. Diese Verordnung Nr. 994/98 wurde aufgehoben und mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen ersetzt. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Festlegung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von 148