V Vollstreckungsrecht Von Prof. Nicolas cayrol, Universität François-Rabelais de Tours A. Besitzstand Die EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Verfahren zur Eintreibung von Forderungen sind nunmehr relativ umfassend1. Sie sollen die Eintreibung von Forderungen innerhalb der EU erleichtern, indem den Gläubigern die Rechtswege und Mittel zur Verfügung gestellt werden, um faktische und rechtliche Schwierigkeiten, die sich aus der Verbindung des Territorialitätsprinzips der Vollstreckung mit den nationalen Divisionen innerhalb der EU ergeben. Bestimmte Texte bemühen sich, die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu erleichtern (1). Andere, neuere Texte wiederum betreffen die Anreize für den freiwilligen Vollzug (2). 1. Zwangsvollstreckung der Vollstreckungstitel in einem anderen EU-Mitgliedstaat Hier wurden zwei ergänzungsfähige Methoden umgesetzt: entweder die Erleichterung der Formalitäten für den Verkehr öffentlicher Urkunden und nationaler Titel von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen oder die Schaffung rein europäischer Titel, die ohne weitere Formalitäten auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vollstreckbar sind. a) Verkehr öffentlicher Urkunden und nationaler Titel von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Dies ist der Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 1. Sie haben sich nach der Vergemeinschaftung der zivilgerichtlichen Zusammenarbeit mit dem Vertrag von Amsterdam entwickelt. Derzeit vgl. Art. 81 AEUV. 173