Der Europäische Aufbau im Wirtschaftsrecht 1. Status der Einrichtungen Der Status der Einrichtungen ist auf europäischer Ebene Gegenstand einer weitentwickelten Vorschriftensammlung. Die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der Kreditinstitute war Gegenstand der ersten europäischen Rechtsvorschriften, die mehrfach geändert und überarbeitet wurden. In neuerer Zeit, seit der Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) im Rahmen der Bankenunion (das heißt vornehmlich für die Staaten der Euro-Zone) basiert die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute innerhalb der Union nicht mehr auf einem System der gemeinschaftsweiten Zulassung in der Folge der gegenseitigen Anerkennung der von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Zulassung, sondern auf der Gewährung einer einheitlichen Bankenzulassung durch eine Institution der Union (die Europäische Zentralbank). Auch die Aufsicht und die Abwicklungsmaßnahmen werden Institutionen der Union übertragen (BZE und einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM)). a) Bedingungen für Zugang zu und Ausübung der Tätigkeit und Überwachung der Kreditinstitute Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung und Überwachung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, mit der die Richtlinie 2002/87/EG geändert und die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG abgelöst werden: ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 338 ("Eigenkapitelrichtlinie"; Umsetzung zum 31. Dezember 2013) Verordnung Nr. 575/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen: ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1 ("Kapitaladäquanz-Verordnung" ; seit dem 1. Januar 2014 anwendbar) (ersetzt: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und 184