Der Europäische Aufbau im Wirtschaftsrecht standardisierten Terminologie), Bankmobilität (Pflicht für den Zahlungsdienstleister, einen Wechsel von Zahlungskonten anzubieten; Begrenzung der Kosten in Verbindung mit dem Wechsel des Zahlungskontos; Informationspflichten) und Zugang zu einem Zahlungskonto (Anerkennung des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt gewährten Grundleistungen). Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen: ABl. L 189 vom 27. Juli 2014, S. 592 b) Zahlungsverkehr i) E-Geld Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Annahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten zur Änderung der Richtlinie 2000/46/EG ("DME 1"): ABl. L 267 vom 10. Oktober 2009, S. 7 ("DME 2") → Neben den Bestimmungen über die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der E-Geld-Institute, der Ausübung und Beaufsichtigung dieser Institute umfasst die Richtlinie Bestimmungen über Einlösung von E-Geld und verweist in diesem Rahmen auf den Inhalt des Vertrags, der zwischen dem Emittenten und dem E-Geld-Inhaber geschlossen wird. ii) Zahlungsdienste Richtlinie 2007/64/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ("DSP 1"): ABl. L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1 (mit Wirkung vom 13. Januar 2018 abgelöst) → Abgesehen von der Tatsache, dass sie den Markt der Zahlungsdienste neben den Kreditinstituten (Zugangsbedingungen zur 2. Vgl. V - Vollstreckungsrecht 188