Der Europäische Aufbau im Wirtschaftsrecht Solvabilitätsspanne übersteigende Eigenmittel und ausreichende technische Rückstellungen garantiert werden. Aber diese De minimis-Anforderungen wurden notwendigerweise auf innerstaatlicher Ebene ergänzt, was einem einheitlichen Versicherungsmarkt hinderlich war. Darüber hinaus haben sie sich in einem entwicklungsfähigen wirtschaftlichen und finanziellen Kontext als unzureichend erwiesen. Zudem wurden die Aspekte der Governance vernachlässigt und Divergenzen zwischen den Aufsichtsbehörden nachgewiesen, obwohl eine Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden vorgeschrieben wurde. Demgemäß strebte die Kommission eine Überarbeitung dieser Texte an, um sie zu vereinfachen, die Marktintegration zu stärken und die Aufsicht zu modernisieren. 2. Zweite Etappe - Solvabilität II genannt Die Gesamtheit der vorstehenden Richtlinien wurde durch eine einzige Richtlinie ersetzt: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (geändert durch die Richtlinie 2011/89 vom 16. November 2011 hinsichtlich der Beaufsichtigung der Finanzunternehmen und 2013/58 vom 11. Dezember 2013) Diese Richtlinie wurde durch die Omnisbus II-Richtlinie 2014/51/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde) sowie die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 (zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)) ergänzt. Diese Verordnung ist seit dem 18. Januar 2015 direkt anwendbar. 200